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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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zu Sachßen, Gülich, Cleve und Berg Fürstl[icher] gn[aden]
daßelbige auf Ihre übrige Lebtage innenhaben
und genießen mögen, Und sollen Seine fürst[liche] Gn[aden]
darinnen nicht perturbiret noch gehindert werden.
Was die Session und Votum wegen dieses Ertzstifts
auf Reichs- Deputation- und Cam[m]ergerichtlichen
Visitation- und Revision Tägen anlangt, Solle es darmit
allerdings, wie oben wegen anderer von denen der
Augspurg[ischen] Confeszion Verwanthen Ständen inhabenden
hohen Stiften geordnet und verglichen, auch wegen
dieses Erzstifts gehalten werden, und die Reichs- De-
putations- und Cam[m]ergerichtliche Visitation- undt
Revisions Täge, ohnbehindert des Magdeburgischen diß-
fahls beÿseits gestelten Voti, von nun ahn wider vort-
gehen und weiter nicht aufgehalten noch ges<tö>rt
sein. In dem Nider Sechßischen Craiß aber behalten
Ihre Fürstl[iche] Gn[aden] und das Ertzstift wegen der
Direction, Voti und Seszion, daß Jenige, wie es her-
gebracht.
Es solle auch das Erzstift Magdeburg die oft
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